Satzung der Gemeinschaft der Hundefreunde e.V.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 23.07.2005 in Korbach

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gemeinschaft der Hundefreunde
  2. Der Verein soll bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namenszusatz eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ .
  3. Sitz des Vereins ist Korbach.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung der Hundeerziehung, Sozialisierung und des Hundesports.
  2. Die Satzungszwecke und die Beschaffung der für diese Zwecke notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch:
    a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen
    b) Spenden (Geld- und Sachspenden)
    c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    d) Förderung der Hundeerziehung und Sozialisierung in Zusammenarbeit mit dem Tierschutz
    e) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
    f) Aufklärung der Hundehalter und der Bevölkerung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen oder Andere Medien
    g) Vorträge, Seminare, Kurs und sonstige Maßnahmen
    h) öffentliche Veranstaltungen
    i) Unterhaltung eines Hundeübungsplatzes.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können werden,
    a) alle natürlichen Personen ab dem 12. Lebensjahr,
    b) alle juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einreichung einer Beitrittserklärung nach einer 3 monatigen Probezeit, über die der Vorstand auf einer Sitzung zu entscheiden hat. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines
    Erziehungsberechtigten notwendig. Grundsätzlich ist die Vorlage eines Haftpflicht-Versicherungsnachweises und eines
    gültigen Impfausweises des Hundes Pflicht.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben jedoch dieselben
    Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt
    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird mit dem Posteingang gültig. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
    b) Tod
    c) Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
    1) Vereinszielen zuwider handelt
    oder
    2) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

    Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, unabhängig vom Alter.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, auch abwesende Mitglieder, sofern einer Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Wahl der Kassenprüfer
    c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
    a) Zu dieser Versammlung hat der Vorstand alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagespunkte einzuladen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies beschließt
    oder
    b) mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt
  5. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 3 a)
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der 2. Vorsitzende.
  7. In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    a) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen.
  8. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
    a) Über Anträge, die nicht mindestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.
  9. 9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) 1. Kassenwart
    d) 2. Kassenwart
    e) einem Platzwart
    f) einem Schriftführer
    g) einem Beisitzer
    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Vorstandsmitglieder.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist wie folgt beschränkt:
    - für Dauerschuldverhältnisse über 100,00 € im Monat
    und
    - bei anderen Rechtsgeschäften über 1000,00 €
    bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig wenn wenigstens 4 der Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter (Personalunion) in einer Person ist nicht erlaubt.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    - Die Geschäftsführung des Vereins mit ordnungsgemäßer Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen
    - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
    - Erlass einer Platzordnung
    - Ernennung eines Übungswartes (der Übungswart kann auch ein anderes Amt im Verein innehaben)
    - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
    An Weisungen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.
  8. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Kassenprüfer dürfen keine anderen Wahlämter im Verein innehaben.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden auf dem Übungsgelände, sowie bei Veranstaltungen außerhalb des Übungsgeländes.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe“.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung (bei Änderung, durch Genehmigung der Änderung) durch Versammlungsbeschluss und Registergericht in Kraft.

 

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Letzte Änderung am 17.10.2009 um 12:45.       Powered by Website Baker